2. Lieferung

2.1. Die Lieferzeit beginnt nicht vor Mitteilung aller für die Ausführung der Lieferung erforderlichen kaufmännischen und technischen Angaben durch den Besteller. Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferzeit gilt allein als eingehalten, wenn bis zum Ende der vereinbarten Lieferzeit die Ware unser Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet worden ist. Liefertermine sind nur gültig, wenn die vom Auftragnehmer schriftlich bestätigtworden sind.

2.2. Bei Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung aufgrund groben Verschuldens beschränken sich Ihre Rechte darauf, sich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zu lösen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Soweit Ansprüche von Nichtkaufleuten nicht wirksam ausgeschlossen werden können, sind sie auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und die Auftragssumme beschränkt. Will der Besteller auf die Überschreitung der Lieferzeit Rechte herleiten, so hat er uns unbeschadet der weiteren gesetzlichen Voraussetzung eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.

2.3. Unvorhergesehene Ereignisse, die uns die Erfüllung unserer Leistungspflicht technisch oder wirtschaftlich unmöglich machen oder erschweren und die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unsere Lieferung angemessen hinauszuschieben, ohne dass der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz oder Nachlieferung stellen kann. Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.

2.4. Geraten Sie in Annahmeverzug, so stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so sind Sie verpflichtet, neben der Erstattung von Transportkosten und vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche, einen pauschalen Schaden in Höhe von 40 % der Auftragssumme zu leisten. Der Nachweis, dass kein oder geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, geht in diesem Fall an Sie über.

2.5. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes sind unverbindlich. Wir behalten uns Konstruktionsabänderungen vor, soweit sie für Sie zumutbar sind. Zeichnungen sowie insbesondere durch die Fa. flock-in GmbH erstellte Druckvorlagen bleiben vollumfänglich Eigentum der Fa. flock-in GmbH. Die Fa. flock-in GmbH ist jedoch berechtigt, die Kosten für die Erstellung der
Druckvorlage beim Auftraggeber geltend zu machen. Die Fa. flock-in GmbH behält sich auch ausdrücklich die Urheberrechte vor. Der Fa. flock-in GmbH steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen angelieferten Gegenständen, ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderung aus der Geschäftsverbindung zu.

2.6. Muster sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Musterversand erfolgt grundsätzlich per Nachnahme.

2.7. Die Lieferung erfolgt ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das Transportrisiko trägt auch bei frachtfreier Lieferung stets der Käufer.

2.8. Wird Ihnen die Ware auf Wunsch zugeschickt, so geht mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf Sie über unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt war und wer Frachtkosten trägt.

2.9. Mehr- oder Minderlieferungen bedingt auf produktionstechnischen Gegebenheiten bis max. 10 % der bestellten Auflage sind vom Auftraggeber zu akzeptieren. Tatsächlich berechnet wird jedoch allein die gelieferte Menge.